Allgemeine Einkaufsbedingungen

 

I. Geltungsbereich

1. Diese Einkaufsbedingungen gelten für alle gegenwärtig und zukünftig von uns als Bestellerin abgegebenen Angebote und von uns geschlossenen Verträge.

2. Diese Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Lieferanten (Verkaufsbedingungen) werden nur und insoweit zum Bestandteil eines Vertrags, als wir ihrer Geltung schriftlich zugestimmt haben. Wenn wir uns auf ein Schreiben beziehen, das Geschäftsbedingungen des Lieferanten oder einen Verweis auf solche enthält, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

3. Diese Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

II. Vertragsabschluss

Bis zum Eingang der Auftragsbestätigung oder - mangels Auftragsbestätigung - bis zur Lieferung sind Bestellungen frei widerruflich.

III. Preise und Zahlungsbedingungen

1. Die mit uns verhandelten Preise verstehen sich als Nettopreise und umfassen die Kosten von Verpackung, Versicherung und Transport.

2. Rechnungen sind sofort nach der Lieferung in doppelter Ausfertigung und unter Angabe der Auftragsnummer und Artikelnummer einzureichen. Für die Bezahlung maßgebend sind die Stückzahlen, Gewichte und sonstigen Einheiten, die unser Wareneingang ermittelt.

3. Rechnungen bezahlen wir mit Skonto. Skontofrist und -höhe werden vertraglich festgelegt. Der Beginn der Zahlungsfrist liegt nicht vor dem vereinbarten Liefertermin, und mit der Zahlung ist die Lieferung nicht bereits als ordnungsgemäß anerkannt.

IV. Erstmuster, Änderungen

1. Voraussetzung für die Freigabe einer Serienlieferung ist die Erstmusterprüfung, wie wir sie in unserem Erstmusterprüfbericht dokumentiert haben. Erstmuster müssen unter Serienbedingungen hergestellt werden. Sie sind in mit uns zu vereinbarender Stückzahl gemeinsam mit dem Erstmusterprüfbericht, der die Prüfergebnisse für alle vereinbarten Qualitätsmerkmale enthält, besonders gekennzeichnet anzuliefern. Wir behalten uns das Recht vor, ergänzend einen Prozess- und Maschinenfähigkeitsnachweis zu verlangen.

2. Im Falle unseres Gutbefundes erteilen wir für die Serienlieferung eine schriftliche Freigabe. Weicht das Produkt in Ausführung und Eigenschaften vom Erstmuster ab, gilt diese Abweichung als Mangel des Produkts.

3. Der Lieferant verpflichtet sich, in folgenden Fällen unaufgefordert Erstmuster vorzulegen:

  • Produktänderung
  • Änderung des verarbeiteten Materials
  • Wechsel von Zulieferern
  • Änderung der Konstruktion
  • neue/geänderte Form bzw. Werkzeuge (Revisionen/Neuherstellungen)
  • Änderung des Herstellungsverfahrens
  • Änderung des Produktionsstandorts
  • nach Lieferunterbrechung von 12 Monaten oder mehr
  • nach Liefersperre

4. Änderungen, die das Produkt, das verarbeitete Material, Zulieferer, die Konstruktion, das Herstellungsverfahren oder den Produktionsstandort betreffen, dürfen ausschließlich nach unserer vorhergehenden Zustimmung vorgenommen werden. Wir verpflichten uns, die Zustimmung zu erteilen, wenn das Erstmuster keine Mängel aufweist und nicht damit zu rechnen ist, dass die Änderung die Qualität der Produkte beeinträchtigt.

V. Versand, Gefahrübergang

1. Gefahr und Kosten des Versands trägt der Lieferant. Tragen wir aufgrund besonderer Vereinbarung die Frachtkosten, so hat der Lieferant die für uns günstigste Versandart zu wählen. Tut er dies nicht, so hat er für die damit verbundenen Mehrkosten und alle sonstigen Nachteile einzustehen.

2. Der Lieferort ist in der Bestellung fixiert. Die Gefahr geht erst mit der Ablieferung der Ware am Lieferort auf uns über. Sind wir infolge von Betriebsstörungen durch betriebsinterne oder fremde Arbeitskämpfe sowie infolge höherer Gewalt nicht in der Lage, eine Lieferung anzunehmen, so ist der Gefahrübergang erst dann eingetreten, wenn die Hinderungsgründe beseitigt sind und die Ware uns am Lieferort zur Verfügung steht. Wir sind verpflichtet, den Lieferanten unverzüglich zu unterrichten, wenn Hinderungsgründe dieser Art eingetreten sind oder mit solchen zu rechnen ist.

3. Der Lieferant ist verpflichtet, die Ware gemäß unseren Anweisungen zu verpacken und zu kennzeichnen.

VI. Liefertermine

1. Der Lieferzeitpunkt ergibt sich aus den im Einzelfall getroffenen Absprachen. Lieferfristen sind stets bindend. Alleiniger Maßstab für die Einhaltung der Lieferfrist ist der Eingang der Ware am Lieferort. Ist keine spezielle Absprache getroffen, hat der Lieferant die bestellte Ware innerhalb von zwei Wochen ab dem Bestelldatum bei uns abzuliefern. Dies gilt nicht für den Fall, dass die Lieferung unter gewöhnlichen Umständen auch bei sorgfältiger Geschäftsführung nicht innerhalb dieser Frist möglich gewesen wäre. Maßgeblich ist die schriftliche Auftragsbestätigung.

2. Sieht sich der Lieferant außerstande, den vereinbarten Liefertermin einzuhalten, so hat er uns unverzüglich zu informieren. Wir sind nicht verpflichtet, Lieferungen vor dem vereinbarten Liefertermin abzunehmen. Wir behalten uns vor, früher als zum vereinbarten Termin gelieferte Waren zurückzusenden oder bis zum Liefertermin auf Kosten und Gefahr des Lieferanten einzulagern.

3. Bei Lieferverzug haben wir das Recht, für jeden vollendeten Werktag des Verzugs 0,3 % des vereinbarten Preises der verspätet gelieferten Ware zu verlangen, höchstens jedoch 5 %. In diesem Fall bleibt dem Lieferanten unbenommen nachzuweisen, dass ein Schaden nicht entstanden ist oder dieser Schaden die Pauschale wesentlich unterschreitet. Weitergehende gesetzliche Rechte unsererseits bleiben unberührt.

 VII. Teil- und Mehrlieferungen

Wir sind nicht verpflichtet, nicht vereinbarte Teil- oder Mehrlieferungen anzunehmen.

VIII. Mängelansprüche

1. Der Lieferant steht dafür ein, dass die von ihm gelieferten Waren den vereinbarten Qualitätskriterien entsprechen, nach dem aktuellen Stand der Technik gefertigt sind und die einschlägigen Vorschriften, Normen und Richtlinien erfüllen. Der Lieferant hat sich nach den in unserer Bestellung angegebenen Qualitätsmaßstäben und Prüfvorschriften zu richten. Er hat den Nachweis Ihrer Einhaltung bis zur Auslieferung der vollständigen Sendung am Lieferort zu erbringen.

2. Ist die gelieferte Ware mangelhaft, so richten sich - sofern nichts Abweichendes vereinbart ist - unsere Mängelansprüche nach den gesetzlichen Bestimmungen. Dessen ungeachtet behalten wir uns nach Abstimmung mit dem Lieferanten vor, mangelhafte Teile auf Kosten des Lieferanten nachzuarbeiten. Hierfür berechnen wir dem Lieferanten einen Nacharbeitungs-Stundensatz von 48 €. Die Anwendung des Strafenkatalogs (siehe Anlage) bleibt hiervon unberührt.

3. Die Verjährungsfrist von Mängelgewährleistungsansprüchen beträgt drei Jahre, gerechnet ab Ablieferung der Ware bzw. – falls eine Abnahme vereinbart oder vorgeschrieben ist - Abnahme der Leistung. Längere gesetzliche Verjährungsfristen bleiben unberührt.

IX. Produkthaftung

1. Liegt die Ursache für einen Produktschaden im Verantwortungsbereich des Lieferanten, so hat er uns insoweit von Ansprüchen Dritter freizustellen, als die Ursache in seinen Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis seinerseits haftet. Im Rahmen seiner Freistellungsverpflichtung ist der Lieferant zur Erstattung von Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB verpflichtet, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme Dritter einschließlich von uns durchgeführter Rückrufaktionen ergeben.
Über Inhalt und Umfang von Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – in Kenntnis setzen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

2. Jeder Lieferant ist verpflichtet, uns nach Aufforderung hinreichenden Produkthaftpflichtversicherungsschutz nachzuweisen.

X. Sonstige Pflichten des Lieferanten

1. Alle Verpflichtungen aus dem Vertrag sind vom Lieferanten selbst zu erfüllen. Der Lieferant darf nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung einen Subunternehmer einschalten.

2. Der Lieferant verpflichtet sich, alle nicht offenkundigen kaufmännischen oder technischen Einzelheiten, die ihm durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, unter Wahrung größtmöglicher Vertraulichkeit zu behandeln. In gleicher Weise hat er seine Zulieferer zu größtmöglicher Vertraulichkeit zu verpflichten.

3. Werden Werkzeuge und Vorrichtungen zur Ausführung des Auftrags für uns angefertigt und uns durch den Lieferanten gesondert in Rechnung gestellt, gehen sie in unser Eigentum über. Der Lieferant hat sie als unser Eigentum zu kennzeichnen, sorgfältig zu verwahren, vor Schäden jeglicher Art zu schützen und ausschließlich für im Vertrag niedergelegte Zwecke zu nutzen. Für Kosten, die durch Unterhaltung und Reparatur dieser Gegenstände entstehen, kommen die Vertragspartner – mangels einer anderweitigen Vereinbarung – je zur Hälfte auf. Sofern für diese Kosten jedoch Mängel der Werkzeuge oder Vorrichtungen oder unsachgemäßer Gebrauch seitens des Lieferanten, seiner Mitarbeiter oder sonstiger Erfüllungsgehilfen ursächlich sind, sind sie allein vom Lieferanten zu tragen. Der Lieferant wird uns unverzüglich von allen nicht nur unerheblichen Schäden an diesen Gegenständen Mitteilung machen. Er ist auf unsere Aufforderung hin verpflichtet, uns diese Gegenstände in ordnungsgemäßem Zustand auszuhändigen, wenn er sie nicht mehr zur Erfüllung der mit uns geschlossenen Verträge benötigt.

XI. Haftung

1. Für eine von uns zu vertretende Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d.h. von Vertragspflichten, deren Erfüllung dem Vertrag das Gepräge gibt und die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen, haften wir nach den gesetzlichen Vorschriften. Insofern uns weder grobe Fahrlässigkeit noch Vorsatz trifft, haften wir nur für den typischerweise eintretenden vorhersehbaren Schaden.

2. Für alle übrigen Pflichtverletzungen haften wir ausschließlich in solchen Fällen, in denen ein Schaden durch einen unserer gesetzlichen Vertreter oder durch einen leitenden Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist. Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haften wir nach den gesetzlichen Vorschriften. Im Übrigen sind Schadensersatzansprüche aus Pflichtverletzungen gegen uns ausgeschlossen.

 XII. Eigentumsvorbehalt

Der Lieferant ist berechtigt, die Bezahlung der Ware zur Voraussetzung für den Übergang des Eigentums an der gelieferten Ware zu machen. Wir sind gleichwohl berechtigt, im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr über die Ware zu verfügen. Im übrigen gilt § 449 BGB.

 XIII. Unterlagen des Bestellers

Alle Unterlagen, die den Bestellungen beigefügt sind, wie etwa Muster, Modelle, Zeichnungen, Pläne, Berechnungen etc., bleiben unser Eigentum. Der Lieferant verpflichtet sich, sie für spätere Bestellungen aufzubewahren oder auf unseren Wunsch nach Ausführung des Auftrags zurückzugeben. Unterlagen dieser Art dürfen weder an Dritte weitergegeben noch für andere Zwecke verwendet werden, es sei denn, es liegt unsere schriftliche Einwilligung vor.

 XIV. Zurückbehaltungsrecht

Der Lieferant kann ein Zurückbehaltungsrecht nur insoweit geltend machen, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht oder auf einem Anspruch, der unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

 XV. Schlussbestimmungen

1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

2. Sofern der Lieferant Kaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechts ist, ist Hagen/Westfalen Gerichtsstand für Rechtsstreitigkeiten aus allen Lieferverträgen. Wir sind jedoch berechtigt, unsere Ansprüche auch am allgemeinen Gerichtsstand des Lieferanten geltend zu machen.

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